Solarium ab 18 – Sonnenstudio-Verbot für Jugendliche

Seit dem 4. August 2009 ist gesetzlich geregelt, dass Personen unter 18 Jahren die Benutzung von Sonnenbänken verboten ist. Die entsprechende Regelung findet sich in § 4 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG), wo es heisst:

"Die Benutzung von Anlagen nach § 3 zur Bestrahlung der Haut mit künstlicher ultravioletter Strahlung in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Räumen darf Minderjährigen nicht gestattet werden."

Das Verbot gilt demnach nicht nur für klassische Sonnenstudios sondern darüber hinaus auch für Sonnenbänke in anderen öffentlich zugänglichen Räumen wie beispielsweise Fitness-Studios.

Dürfen Jugendliche private Sonnenbänke benutzen?

Da das Gesetz nur die Gestattung der Nutzung von öffentlichen Sonnenbänken durch Minderjährige untersagt, sind privat in den eigenen vier Wänden aufgestellte Sonnenbänke hiervon nicht umfasst. Demnach sind Eltern, die Personen unter 18 Jahren die Nutzung der heimischen Sonnenbank gestatten nicht von dem Verbot betroffen. 

Ist die Solarium-Nutzung mit Erlaubnis der Eltern oder ärztlichem Attest möglich?

Auch eine schriftliche Erlaubnis der Eltern, die Personen unter 18 Jahren besuche im Solarium gestattet, hebt dieses Verbot nicht auf. Die Möglichkeit, das Solarium-Verbot für Minderjährige auf diese Weise auszuhebeln, besteht daher nicht.

Das selbe gilt, wenn Minderjährige die Nutzung von öffentlichen Sonnenbänken aufgrund eines ärztlichen Attestes begehren. Sofern ein Arzt oder Hautarzt eine entsprechende Bestrahlung für medizinisch notwendig hält, kann er die Bestrahlung selbst vornehmen. Der Besuch eines öffentlichen Solariums durch Minderjährige kann also auch nicht durch ein ärztliches Attest gestattet werden.

Was droht bei einem Verstoß gegen das Verbot?

Personen, die Besuchern unter 18 Jahren die Benutzung der Sonnenbänke gestatten handeln ordnungswidrig. Ihnen droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro (§ 8 NiSG).

Dem minderjährigen Besucher droht allein für den Besuch und die Nutzung eines Solariums keine Strafe. Allerdings könnte es im Einzelfall strafbar sein, wenn Personen unter 18 Jahren versuchen, Personen unter Angabe falscher Daten zur Person oder durch Vorlage gefälschter Dokumente zur Gestattung der Nutzung einer öffentlichen Sonnenbank zu bewegen.

Darf der Staat Minderjährigen die Solarium-Nutzung verbieten?

Ja, er darf. Das zumindest hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 (Az.: 1 BvR 2007/10) entschieden.

Geklagt hatten, neben einem Solarium-Betreiber, der sein Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 IGG verletzt sieht, eine minderjährige Solarium-Nutzerin, die eine Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) rügt. Ferner klagten auch deren Eltern gegen das Verbot, da diese sich in der Gestaltung ihres Elterngrundrechts aus Art. 6 II GG verletzt sahen, da sie ihrer Tochter den Besuch des Solariums nicht wirksam gestatten konnten.

In der Entscheidung teilte das Bundesverfassungsgericht mit, dass etwaige Grundrechtseingriffe die mit dem Nutzungsverbot von Sonnenbänken für Personen unter 18 Jahren einhergehen, gerechtfertigt sind.